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Kategorien / Ziele

Die Ortsbildschutzgebiete: Kriterien und Erhaltungsziele

Zu beachten:
Im Inventar von 1993 wurden zwei Arten von Ortsbildern (A und B) ausgeschieden. Neu gibt es nur noch eine einheitliche Form von Ortsbildern ohne nähere Unterscheidung.
In der Schutzverordnung für Ortsbilder und Bauten werden insgesamt neun Ortsbildschutzgebiete ausgeschieden. Sie umfassen Dorfbereiche, welche sich durch eine besondere Baustruktur, durch eine kulturhistorische Besonderheit und Unversehrtheit auszeichnen.
 
Schutzwürdig sind die Stellung der Bauten zum Strassenraum und zueinander, die Rhythmisierung der Baukörper (Baumassenverteilung), die Dachform und Traufhöhe, das Verhältnis Fassadenfläche/Fassadenöffnungen sowie die Vorgärten, Freiräume und Platzanlagen.
Neubauten und -anlagen sind der bestehenden Baustruktur (Proportionen, Dachform, Firstrichtung, Gebäudehöhe usw.), dem Charakter des Ortsbildes (Fassadengestaltung, Baumaterialien, Farbgebung usw.) und seiner Umgebung anzupassen. Bestehende, das Ortsbild oder einzelne Bauten prägende Freiräume sind nach Möglichkeit zu erhalten.
 
Grundsätzlich gilt:
Für Neu-, Um- und Anbauten können zur Erhaltung der Ortsbilder – gestützt auf Art. 77 und Art. 77bis des kantonalen Baugesetzes – Ausnahmen von den Bauvorschriften bewilligt werden. Ersatzbauten sind am gleichen Standort zulässig, wenn es sich nicht um geschützte Einzelobjekte (siehe unten) handelt. Ersatzbauten haben sich dem bisherigen Bestand anzupassen, soweit der Schutz des Ortsbildes nichts anderes erfordert.
 
 

Die zwei Kategorien der Einzelobjekte: Kriterien und Erhaltungsziele

Das Inventar gliedert die aufgenommenen Kulturobjekte in zwei Kategorien. Bauten der Kategorie 1 ("geschützt") sind Schutzgegenstände im Sinne von Art. 98 Abs. 1 lit. f ("künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Bauten oder Bauteile") des kantonalen Baugesetzes. Bei Baugesuchen ist sehr sorgfältig vorzugehen und nach Möglichkeit die kantonale Denkmalpflege zu konsultieren. Die der Kategorie 2 ("erhaltenswert") angehörenden Gebäude sind keine Schutzgegenstände, sollten aber nach Möglichkeit erhalten werden können.
 
Zu beachten:
Im Inventar von 1993 gab es die drei Kategorien "schützenswert", "erhaltenswert" und "erwähnenswert". Neu gibt es nur noch zwei Kategorien: Kategorie 1 = geschützt, und Kategorie 2 = erhaltenswert.
 
 

Kategorie 1 ("geschützt") = Erhalten der Substanz

Die Kategorie 1 ("geschützt") bedeutet die höchste Stufe für historische Bausubstanz. Die Bedingungen, die für die Einteilung in diese erste Kategorie erfüllt sein müssen, lauten:
  1.  Exponierte Stellung im Ortsbild, und/oder eindeutiger Bezug darauf. Wenn in unmittelbarer Nachbarschaft später erstellte Gebäude das Bild zu beeinträchtigen vermögen, ergibt das keinen Abzug für das Einzelobjekt.
  2. Bau- und kunsthistorische Kriterien. Darunter sind zu verstehen: Herausragende architektonische Qualität und/oder besondere Fertigungstechniken; formalästhetische Gesamterscheinung (Proportionen, künstlerischer Schmuck). Eine grosse Rolle spielt auch ein unveränderter oder nur minim vom Originalzustand abweichender Zustand. Wenn lediglich kleinere, rückgängig zu machende Eingriffe stattgefunden haben, können sie als "minim" gelten.
  3. Originalsubstanz im Innern (z.B. Ausbau, Raumeinteilung, Malereien, Farbglas, Türen, Öfen, Schlösser). Ausgekernte und ihrer ursprünglichen Funktion völlig entfremdete Bauten sind leere Hüllen und haben ihren historischen Wert weitgehend verloren! In Einzelfällen können sie aber noch einen festen Bestandteil des Ortsbildes darstellen und sollten erhalten bleiben.
Das Erhaltungsziel für die geschützte Kategorie 1 lautet: Integrales Erhalten des Gebäudes, seiner Anlageteile und Freiräume. Der Schutzumfang schliesst die gesamte äussere und wenn möglich innere Substanz ein. Bei Gelegenheit sollten störende Eingriffe beseitigt werden. Ein Verlust würde den Gesamtwert des Ortsbildes entscheidend vermindern.
 
 

Kategorie 2 ("erhaltenswert") = Erhalten der Struktur und äusseren Form

Die Kategorie 2 ("erhaltenswert") wird Bauten oder Bauteilen zugeteilt, die typisch sind für das Strassen-, Platz- oder Landschaftsbild. Die Bedingungen, die für die Einteilung in die zweite Kategorie erfüllt sein müssen, verstehen sich als Minderungen der vorgenannten Beurteilungspunkte!         
         
Das Ziel für die erhaltenswerte Kategorie 2 lautet: Obschon keine direkte Unterschutzstellung gegeben ist, sollen Anordnung, Gesamtform und Gestaltungsmerkmale des Gebäudes sowie die Freiräume erhalten bleiben. Das Gleichgewicht zwischen Alt- und Neubauteilen darf nicht gestört werden und die für den Charakter wesentlichen Einzelelemente sollen beibehalten werden.