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Geschlossene Zeiten, Betreibungsferien und Rechtsstillstand

Betreibungsferien
 
Ausser im Arrestverfahren, in der Wechselbetreibung oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handlet, dürfen Betreibungshanldungen nicht vorgenommen werden:
  • in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20.00 Uhr und 07.00 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen;
  • während den Betreibungsferien, nämlich 7 Tage vor und 7 Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis 31. Juli;
  • gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand nach Art. 57-62 SchKG gewährt worden ist.

Eine während der Betreibungsferien vorgenommene Betreibungshandlung ist weder nichtig noch anfechtbar. Vielmehr entfaltet sie ihre Rechtswirkung erst nach den Betreibungsferien (BGE 121 III 284).

 

Rechtsstillstand

In folgenden Fällen muss einem Schuldner Rechtsstillstand gewährt werden:

  • während des Militär-, Zivil- oder Schutzdienstes;
  • Todesfall in der Familie;
  • bei Tod des Schuldners (Betreibung für Erbschaftsschulden);
  • bei Verhaftung des Schuldners bis zur Bestellung eines Vertreters;
  • bei schwerer Erkrankung des Schuldners (Einvernahmeunfähigkeit des Schuldners);
  • allgemeiner Notzustand (Epidemie, Naturkatastrophe, Krisenzeit).

 

Wirkungen auf den Fristenlauf

Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Läuft eine Frist während den Betreibungsferien oder während der Dauer eines Rechtsstillstandes ab, so verlängert sich die Frist bis zum 3. Werktag nach Ende der Betreibungsferien oder des Rechtstillstandes.

 


Zur Abteilung: Betreibungsamt