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Betreibungsgebühren

Grundlage für die Gebührenerhebung der Betreibungsämter stellt die eidgenössische Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) dar. Grundsätzlich trägt der Schuldner die Betreibungskosten. Diese sind jedoch vom Gläubiger vorzuschiessen. Wird der Vorschuss vom Gläubiger nicht geleistet, so kann das Betreibungsamt seine Handlungen einstweilen unterlassen (Art. 68 SchKG). 
 

Zahlungsbefehl und Konkursandrohung (Art. 16 GebV SchKG): Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt:

Forderungsbetrag in Franken   
Gebühr
bis 100
Fr. 20.30
über 100 bis 500
Fr. 33.30
über 500 bis 1'000
Fr. 53.30
über 1'000 bis 10'000
Fr. 73.30
über 10'000 bis 100'000
Fr. 103.30
über 100'000 bis 1'000'000
Fr. 203.30
über 1'000'000
Fr. 413.30

Die Gebühr versteht sich inkl. Einrechnung der seit 1. April 2011 geltenden Zustelltaxe für Betreibungsurkunden durch die Post (oder bei Zustellung der Betreibungsurkunden durch das Betreibungsamt als Ersatz für diese Zustelltaxe) sowie der Portoauslagen für die eingeschriebene Rücksendung der Betreibungsurkunden an den Gläubiger.

Für jede weitere doppelte Ausfertigung (etwa für den Beistand, den Dritteigentümer oder den Ehepartner bei einer Familienwohnung in der Grundpfandbetreibung) beträgt die Gebühr die Hälfte der obigen Gebühr.
 

Vollzug der Pfändung (Art. 20 GebV SchKG): Die Gebühr für den Vollzug einer Pfändung, einschliesslich Abfassung der Pfändungsurkunde, bemisst sich nach der Forderung und beträgt (sie entspricht derjeniger für den Arrestvollzug und die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses):

Forderungsbetrag in Franken   
Gebühr
bis 100
Fr. 10.00
über 100 bis 500
Fr. 25.00
über 500 bis 1'000
Fr. 45.00
über 1'000 bis 10'000
Fr. 65.00
über 10'000 bis 100'000
Fr. 90.00
über 100'000 bis 1'000'000
Fr. 190.00
über 1'000'000
Fr. 400.00

Die Gebühr für eine fruchtlose Pfändung (Verlustschein nach Art. 115 SchKG) beträgt die Hälfte der obigen Gebühr, jedoch mindestens 10 Franken. Für einen erfolglosen Pfändungsversuch beträgt die Gebühr 10 Franken.

 


Zur Abteilung: Betreibungsamt