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Betreibungsauskunft

Voraussetzungen und Verfahren
Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen (Art. 8a SchKG).
 
Das Betreibungsamt kann schriftlich oder mündlich (Erscheinen im Amt) um Auskunft ersucht werden.
 

Örtliche Zuständigkeit
Für Betreibungsauskünfte ist, je nach Person über die eine Auskunft eingeholt wird, nachfolgendes Betreibungsamt zuständig:

  • bei einer natürlichen Person: in der Regel das Betreibungsamt an deren Wohnsitz
  • bei einer unter umfassender Beistandschaft stehenden Person: das Betreibungsamt am Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
  • bei einer juristischen Person oder Gesellschaft: das Betreibungsamt an dessen Sitz resp. das Betreibungsamt am Hauptsitz der Verwaltung
 
Kosten
Schriftliche Auskunft: Fr. 17.00 (zuzüglich Fr. 1.00 Porto)
Mündliche Auskunft: Fr. 9.00
 

Zur Abteilung: Betreibungsamt