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Abstimmung und Wahlen

Nächste Abstimmung/Wahlen

Am nächsten Abstimmungssonntag vom 14. April 2024 kommt die folgende Vorlage zur Abstimmung:

  • 2. Wahlgang Ersatzwahl der Mitglieder der Regierung 2024

Blankoabstimmungstermine:

2024 2025 2026
14.04.2024 09.02.2025 08.03.2026
09.06.2024 18.05.2025 14.06.2026
22.09.2024 28.09.2025 27.09.2026
24.11.2024 30.11.2025 29.11.2026

Informationen zu kantonalen und eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen erhalten Sie unter:

Kantonale Abstimmungen / Wahlen: www.abstimmungen.sg.ch

Eidgenössische Abstimmungen / Wahlen:  www.admin.ch

Urnenöffnungszeiten Sonntag:

Standort Öffnungszeit
Bütschwil, Schulhaus Dorf  10.00-11.00 Uhr
Dietfurt, Foyer Mehrzweckhalle  10.00-11.00 Uhr
Ganterschwil, Gemeindehaus 10.00-11.00 Uhr
 
Das Abstimmungscouvert kann bis 11.00 Uhr in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung in Bütschwil sowie beim alten Gemeindehaus Ganterschwil eingeworfen werden.
 
Jährliche Abstimmungstermine bis 2041: www.admin.ch
 

Wahlbüro

Zusammensetzung des Wahlbüros:
Verantwortlich für die Durchführung der Abstimmungen und Wahlen ist die  Ratskanzlei
Stimmberechtigt sind alle Schweizer Bürger nach zurückgelegtem 18. Altersjahr, die nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind.
 
Hinweis:
Die Resultate der Abstimmungsresultate in der Gemeinde finden Sie im Anschlagkasten beim Gemeindehaus. Bitte beachten Sie, dass alle Gemeinderesultate im Anschlagkasten nur Teilresultate der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil sind.
Die gesamten Resultate der Eidgenossenschaft finden Sie unter  www.admin.ch und des Kantons unter  www.sg.ch.
 

Briefliche Stimmabgabe: Was ist zu beachten?

Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt des Stimmmaterials möglich.
  • Legen Sie die ausgefüllten Stimm- oder Wahlzettel in das amtliche Stimmzettel-Kuvert und kleben Sie dieses zu.
  • Unterschreiben Sie den Stimmrechtsausweis im entsprechenden Feld und legen Sie ihn zusammen mit dem Stimmzettel-Kuvert in das Antwort-Kuvert, so dass im Fenster die Anschrift des Wahlbüros erscheint.
Sie können das Antwort-Kuvert per Post schicken oder in den Gemeindebriefkasten werfen.
 
Wer sein Stimmrecht nicht ausüben will, wird gebeten, den Stimmausweis vor der Entsorgung zu zerreissen.
 

Ungültigkeit der brieflichen Stimmabgabe: Gründe

  • Sie verwenden das Ihnen zugestellte Stimm-Kuvert nicht als Antwort-Kuvert.
  • Sie vergessen, den Stimmrechtsausweis zu unterschreiben.
  • Sie legen die Wahl- bzw. Stimmzettel nicht in das amtliche Stimmzettel-Kuvert.
  • Sie vergessen, das amtliche Stimmzettel-Kuvert zu verschliessen.
  • Ihr Stimm-Kuvert trifft zu spät ein.

Zur Abteilung:  Ratskanzlei