Abstimmung und Wahlen
Nächste Abstimmung/Wahlen
Am nächsten Abstimmungssonntag vom 14. April 2024 kommt die folgende Vorlage zur Abstimmung:
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2. Wahlgang Ersatzwahl der Mitglieder der Regierung 2024
Blankoabstimmungstermine:
2024 | 2025 | 2026 |
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14.04.2024 | 09.02.2025 | 08.03.2026 |
09.06.2024 | 18.05.2025 | 14.06.2026 |
22.09.2024 | 28.09.2025 | 27.09.2026 |
24.11.2024 | 30.11.2025 | 29.11.2026 |
Informationen zu kantonalen und eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen erhalten Sie unter:
Kantonale Abstimmungen / Wahlen: www.abstimmungen.sg.ch
Eidgenössische Abstimmungen / Wahlen: www.admin.ch
Urnenöffnungszeiten Sonntag:
Standort | Öffnungszeit |
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Bütschwil, Schulhaus Dorf | 10.00-11.00 Uhr |
Dietfurt, Foyer Mehrzweckhalle | 10.00-11.00 Uhr |
Ganterschwil, Gemeindehaus | 10.00-11.00 Uhr |
Das Abstimmungscouvert kann bis 11.00 Uhr in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung in Bütschwil sowie beim alten Gemeindehaus Ganterschwil eingeworfen werden.
Jährliche Abstimmungstermine bis 2041: www.admin.ch
Wahlbüro
Zusammensetzung des Wahlbüros:
Verantwortlich für die Durchführung der Abstimmungen und Wahlen ist die Ratskanzlei
Stimmberechtigt sind alle Schweizer Bürger nach zurückgelegtem 18. Altersjahr, die nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind.
Hinweis:
Die Resultate der Abstimmungsresultate in der Gemeinde finden Sie im Anschlagkasten beim Gemeindehaus. Bitte beachten Sie, dass alle Gemeinderesultate im Anschlagkasten nur Teilresultate der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil sind.
Die gesamten Resultate der Eidgenossenschaft finden Sie unter www.admin.ch und des Kantons unter www.sg.ch.
Briefliche Stimmabgabe: Was ist zu beachten?
Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt des Stimmmaterials möglich.
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Legen Sie die ausgefüllten Stimm- oder Wahlzettel in das amtliche Stimmzettel-Kuvert und kleben Sie dieses zu.
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Unterschreiben Sie den Stimmrechtsausweis im entsprechenden Feld und legen Sie ihn zusammen mit dem Stimmzettel-Kuvert in das Antwort-Kuvert, so dass im Fenster die Anschrift des Wahlbüros erscheint.
Sie können das Antwort-Kuvert per Post schicken oder in den Gemeindebriefkasten werfen.
Wer sein Stimmrecht nicht ausüben will, wird gebeten, den Stimmausweis vor der Entsorgung zu zerreissen.
Ungültigkeit der brieflichen Stimmabgabe: Gründe
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Sie verwenden das Ihnen zugestellte Stimm-Kuvert nicht als Antwort-Kuvert.
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Sie vergessen, den Stimmrechtsausweis zu unterschreiben.
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Sie legen die Wahl- bzw. Stimmzettel nicht in das amtliche Stimmzettel-Kuvert.
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Sie vergessen, das amtliche Stimmzettel-Kuvert zu verschliessen.
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Ihr Stimm-Kuvert trifft zu spät ein.
Zur Abteilung: Ratskanzlei