Navigieren in Bütschwil-Ganterschwil

AHV-Beiträge - Beitragszahlungen auch ohne Erwerb?

Mit Erreichen des 21. Lebensjahres sind AHV-Beiträge zu leisten. Fehlende Beitragsjahre können zu einer Kürzung der späteren Renten führen. Die Beitragszahlungen sind auch dann erforderlich, wenn noch kein Einkommen erzielt wird. Verheiratete Personen müssen nur dann keine Beiträge leisten, wenn der Ehepartner das doppelte der Minimalbeiträge bezahlt. Bei erwerbstätigen Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind (weniger als neun Monate im Jahr oder weniger als 50 % der üblichen Arbeitszeit), muss die Ausgleichskasse vergleichen, ob die Beiträge aus dieser Erwerbstätigkeit mindestens die Hälfte der Beiträge ausmachen, die Nichterwerbstätige entrichten müssten.
 
Dienstleistung:
 
Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO: www.svasg.ch
Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb:  www.svasg.ch