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Individuelle Prämienverbilligung

Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben Anrecht auf individuelle Prämienverbilligungen (IPV). Die zu erfüllenden Bedingungen und die Höhe der Vergünstigung sind im kantonalen Recht geregelt. Massgebend für eine Verbilligung sind die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse.

Anmeldung / Fristen

Zum Bezug von individuellen Prämienverbilligungen sind Personen berechtigt, die am 1. Januar 2019 ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthaltsort im Kanton St. Gallen hatten. Für die Berechnung sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar 2019 massgebend.

Auf der Internetseite www.svasg.ch/ipv ist eine Selbstberechnung möglich. Das elektronische Formular kann seit Anfang 2019 online ausgefüllt und abgeschickt werden.

Bitte beachten Sie unbedingt die Einreichefrist per 31. März 2019. Später eingehende Anmeldungen können nicht mehr oder nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Ausnahmen bestehen für gesuchstellende Personen (oder ihre Vertretung), die unverschuldet von der Antragstellung abgehalten worden sind.

Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen wird die Prämienverbilligung ohne Anmeldung direkt den entsprechenden Krankenversicherern überwiesen und den Prämienrechnungen gutgeschrieben.

Weitere Informationen

Die AHV-Zweigstelle kann Sie auf Wunsch persönlich beraten. Weitere Informationen finden Sie auch auf der Internetseite www.svasg.ch/ipv oder über die Telefonnummer 071 282 61 91.


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