Feuerwehrabgabe
Die Feuerwehrpflicht besteht vom vollendeten 20. bis zum vollendeten 50. Altersjahr. Wer keinen Feuerwehrdienst leistet, bezahlt eine Ersatzabgabe. Diese beträgt 20 Prozent der einfachen Steuer vom Einkommen bzw. höchstens Fr. 700.00 je Jahr.
Feuerwehrpflichtige, die weder Feuerwehrdienst leisten noch mit einem Ehepartner oder einem Partner, der Feuerwehrdienst leistet, in ungetrennter Ehe oder in ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben, haben in der Wohnsitzgemeinde eine jährliche Feuerwehrabgabe zu entrichten. Die Feuerwehrabgabe wird vom steuerpflichtigen Einkommen, bei in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten vom steuerpflichtigen Familieneinkommen, bei in ungetrennter eingetragener Partnerschaft lebenden Partnern vom gesamten steuerpflichtigen Einkommen erhoben.