Verkürzung Schliessungszeit bzw. Polizeistundenverlängerung
Das Gesetz gibt vor, zu welchen Zeiten Gastwirtschaftsbetriebe geschlossen sein müssen: Diese Schliessungszeiten dauern von 24.00 Uhr bis 05.00 Uhr und in den Nächten von Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag von 01.00 Uhr bis 05.00 Uhr.
Die Öffnungszeiten eines Gastwirtschaftsbetriebs dürfen diese Zeiten nicht überschreiten. Allerdings: Für einen bestimmten Anlass wie beispielsweise eine Hochzeits- oder Geburtstagsfeier kann die Schliessungszeit auf Gesuch des Patentinhabers/der Patentinhaberin verkürzt oder aufgehoben werden.
Für bestimmte Feiertage wie den Fasnachtssamstag gelten ebenfalls kürzere Schliessungszeiten bzw. die Gastwirtschaftsbetriebe dürfen dann länger geöffnet haben. Die Ausnahmen finden Sie im Gastwirtschaftsreglement.
Bitte teilen Sie mit dem "Gesuch für die Verkürzung der Schliessungszeiten" mit, für welches Datum und für welchen Anlass Sie eine Verkürzung der Schliessungszeit beantragen und geben Sie bitte auch die gewünschte Uhrzeit an. Anschliessend bearbeitet die Ratskanzlei Ihren Antrag. Wird die Bewilligung erteilt, erhält die Polizei zur Information eine Kopie.